Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen unter den im folgenden aufgeführten Bedingungen. Diese gelten auch für zukünftige Geschäfte.

 

1. Vertragsabschluss

Die Preise gelten laut Angebot. Wir halten uns an unser Angebot gebunden, sofern eine Annahme durch den Käufer innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Darüber hinaus gilt unser Angebot freibleibend. Für Lagersachen gilt unser Angebot stets freibleibend. Mündlich und telefonisch abgegebene Angebote gelten nur, sofern diese brieflich bestätigt werden. Die Preisfestsetzung erfolgt aufgrund empfangener Unterlagen. Werden diese später geändert, so ändern sich auch die Preise. Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich ohne der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese ist hinzuzusetzen.

 

2. Nebenabreden

In Werkstücke eingebohrte Löcher, die aus der Anfrage nicht ersichtlich sind, werden nur auf Wunsch ausgeführt und besonders berechnet. Ebenso werden weitere besondere, die über die vertraglich einbezogenen und im Preis enthaltenen Leistungen hinausgehen zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

3. Lieferfristen

Lieferfristen beginnen nach dem Empfang der vollständigen Unterlagen durch den Käufer. Die Lieferzeiten werden unter Berücksichtigung einer normalen Herstellungsmöglichkeit angegeben. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd. Wir sorgen für die Einhaltung der in Aussicht gestellten Lieferzeit nach bester Möglichkeit, ohne daß eine Verbindlichkeit übernommen wird. Die Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Die Gefahren des zufälligen Unterganges geht mit Verlassen des Werkes bzw. unseres Lagers auf den Käufer über. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nach Ablauf einer uns zu setzenden, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wird. Höhere Gewalt oder gleichstehende Umstände, wie Streiks, Aussperrung, produktionshindernde Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dabei ist es gleichgültig, ob die zugrundeliegenden Umstände bei uns, einem Lieferwerk oder sonstigen eingetreten sind. Nur wenn die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar geworden ist, kann sie in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten.

 

4. Material

Das zu verwendende Material wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeiten in Körnung, Abweichungen in Farbe und Struktur, wie Flecken, Adern und Schattierungen sind keine Materialfehler, sondern Naturgebilde, wegen denen eine Fehler- oder Mängelrüge ausgeschlossen ist, sie dürfen nicht zum Gegenstand von Beanstandungen gemacht werden. Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen oder ein richtiges Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.

 

5. Muster

Muster können nur als ungefähre Durchschnittsmuster gelten, da sie niemals im Stande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Auf obige Ziffer 4 wird ausdrücklich verwiesen, insofern ist eine Zusicherung nach § 494 BGB ausgeschlossen.

 

6. Beanstandungen

a) Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferungen müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware erfolgen. Die Anzeige muss schriftlich bei uns erfolgen.

b) Bei berechtigter Mängelrüge und nur, wenn sich die Ware noch im Zustand der Ablieferung befindet, nehmen wir diese zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Wir sind zur Nachbesserung berechtigt. Der Käufer kann nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware mangelhaft ist, war bzw. nicht mangelfrei angeliefert werden kann. Hat die Erfüllung für ihn kein Interesse, kann er vom Vertrag zurücktreten oder statt des Rücktritts bezüglich der mangelhaften Ware Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

c) Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Das gleiche gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit solche Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

7. Erfüllungsort

a) für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz in Unna.

b) ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls unser Hauptsitz vereinbart.

 

8. Zahlungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Unsere Forderungen sind netto innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt gewähren wir 2% Skonto. Aufrechnungen mit Gegenforderungen jeder Art oder andere Abzüge als die zuvor genannten, sind unzulässig. Bei Bauarbeiten ist die Zahlung ohne Abzug wie folgt zu leisten: 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Anlieferung. Der Rest innerhalb von vier Wochen nach Anlieferung. 

 

9. Urheberrecht

Unsere Zeichnungen und Kataloge dürfen weder nachgebildet noch Dritten zugängig gemacht werden. Bei Bestellungen nach Zeichnungen, die der Käufer uns übergibt, versichert dieser im Besitz des Rechtes über die Zeichnung und einer entsprechenden Ausführung dieser zu sein.

 

10. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aller Nebenforderungen bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt schließt das Recht des Käufers nicht aus, die gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Dies jedoch nur, solange der Käufer nicht im Verzug ist. Der Käufer darf die von dem Eigentumsvorbehalt betroffenen Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.

b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Die neue Sache dient zur Sicherung unserer Forderung, jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

c) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt im übrigen als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die durch Veräußerung des Eigentums bzw. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Käufers gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Durch die Einziehungsermächtigung des Käufers bleibt unsere Einziehungsbefugnis unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

d) Beeinträchtigung unseres Eigentums, auch aufgrund von Pfändungen, hat der Käufer sofort zu widersprechen. Die Beeinträchtigungen sind uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen über die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware sowie über die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

e) Bei Zahlungsverzug des Käufers bleibt es uns vorbehalten, unser Eigentum zur Sicherung der Forderung in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet. Die Rechte aus dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte bleibt hiervon unberührt.

 

11. Versand

Die Beförderung, einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Er trägt auch die Gefahr bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen unseres Werkes. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet ohne Abladung durch den Anlieferer. Versandweg und Mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

 

12. Vereinbarungen

Vereinbarungen, die mit unseren Zahlungs- und Lieferungsbedingungen nicht übereinstimmen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst sind. Vereinbarungen mit unseren Vertretern haben nur Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Ebenso sind abweichende mündliche Vereinbarungen schriftlich zu bestätigen.

 

13. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so gelten die übrigen Bestimmungen weiter.

 

Datenschutz

Impressum

 

GRANITWERK VATES GmbH

Kaiserhammer 12

95168 Marktleuthen 

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